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    Was regelt das Kreditwesengesetz? Und wer muss sich daran halten?

    Kreditwesengesetz
    Seit dem unsere Politik erkannt hat, dass das Kreditgewerbe eine sehr hohe Bedeutung für die Volkswirtschaft hat, wurde hierfür im Jahr 1934 speziell dafür einige grundlegende Bestimmungen erlassen. Diese neuen Gesetze zur Regelung von Krediten nennt sich Kreditwesengesetz oder kurz KWG. Auch das Grundprinzip aus dem Jahre 1961 besteht heute immer noch und wird in vielen Kreditvergaben angewand.
    Die neuen Gesetze zur Regelung des Kreditwesens dienen in erster Linie zur und Erhaltung der Funktionsfähigkeit der Kreditgewerbes. Alle Kreditinstitute in Deutschland unterleigen diesen Regelungen und müssen auf die Einhaltung der Gesetze achten.
    Das Bundesaufsichtsamt ist dafür zuständig das Kreditwesen zu überwachen. Um dies zu gewärleisten arbeitet das Bundesaufsichtsamt eng mit der Bundebank zusammen.
    Die wichtigsten und grundlegenden Bestimmungen des KWG (Kreditwesengesetz) regeln und fordern von den Banken ein angemessenes haftendes Eigenkapital als Schutz für die Gläubiger. Ebenso verpflichtet es die Banken und Geldinstitute ihre Vermögensanlagepolitik so zu gestallten, dass immer eine ausreichende Liquidität gegeben ist und somit die Zahlungsbereitschaft gesichert ist. Denn die Liquiditätsvorsorge ist ein wesentlicher Faktor bei der vergabe von Krediten.
    Das Bundesaufsichtsamt ermittelt mit diversen Abläufen oder Grundsätzen ob die Finanzdienstleister auf wirklich die Anforderungen erfüllen. Zusätzlich muss jeder Großkredit immer bei der Bundesbank gemeldet werden Kreditarten werden als Großkredite bezeichnet, wenn die Kreditsumme fünfzehn Prozent des Eigenkapitals eines Finanzinstitutes übersteigt. Ebenso ist geregelt, dass alle Großkredite zusammen keinesfalls das Achtfache des Haftungsvermögens der Bank oder dem Kreditinstitut übersteigen dürfen.
    Das Kreditwesengesetz wird ständig überarbeitet und somit an neue Bestimmungen angepasst. Im Jahr 1985 wurde zum Beispiel eine Novellierung in Kraft gesetzt, dass ab diesem Zeitpunkt Eigenkapitalvorschriften des KWG auch auf ganze Bankkonzerne einschließlich ausländischer Tochtergesellschaften angewendet werden können.
    Das Kreditwesengesetz KWG regelt nicht was mit Kundeneinlagen passiert wenn es zu Schwierigkeiten in dem Institut kommt. Jede Bankgruppe oder jedes Finanzinstitut handelt in diesen Fällen auf eigene Verantwortung. Auch bei den privaten Kreditinstituten ist nur ein Teil abgedeckt. Denn hier ist der einzelne Einleger durch den Einlagensicherungsfonds bis zu dreißig Prozent des zu haftenden Eigenkapitals gesichert.

     

     
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